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   OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.1986 - 10 C 10/86   

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https://dejure.org/1986,3369
OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.1986 - 10 C 10/86 (https://dejure.org/1986,3369)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.06.1986 - 10 C 10/86 (https://dejure.org/1986,3369)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Juni 1986 - 10 C 10/86 (https://dejure.org/1986,3369)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verlegung; Bachlauf; Flußlauf; Gemeinde; Planaufstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 165
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 05.06.1992 - 4 NB 21.92

    Bauplanungsrecht: Wirkungszeitpunkt der UVP-Richtlinie, Bildung

    Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollgericht weiche mit seiner Entscheidung von dem Urteil des OVG Koblenz vom 25. Juni 1986 - 10 C 10/86 - (NVwZ 1988, 165) und von dem Urteil des OVG Münster vom 5. Dezember 1990 - 10 a NE 98/88 - (NuR 1991, 341) - ab.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2000 - 1 C 10029/99

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Berücksichtigung der Belange des

    Zwar trifft es zu, dass die sog. Vorbehaltsklausel in § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB a.F. es nach der in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung ausgeschlossen hat, durch Bebauungsplan Festsetzungen zu einem Gewässer zu treffen (vgl. dazu z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juni 1986, NVwZ 1988, 165; OVG Münster, Urteil vom 5. Dezember 1990, UPR 1991, 314; a.A. BayVGH, Urteil vom 3. März 1998, BayVBl 1998, 400).
  • BGH, 29.09.1994 - III ZR 57/94

    Voraussetzungen für die Inzidentprüfung eines Bebauungsplans im Rahmen ein er

    Für eine Überprüfung des ursprünglichen Bebauungsplans "Im Gesetz" ist nämlich hier schon deshalb kein Raum mehr, weil dieser Bebauungsplan bereits Gegenstand eines von den Beteiligten zu 1 und 2 betriebenen Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz war, mit dem Ergebnis, daß das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan zwar teilweise für unwirksam erklärt, im übrigen aber den Antrag abgelehnt, also hinsichtlich des nicht für unwirksam erklärten Teils die Gültigkeit des Bebauungsplans bestätigt hat (10 C 10/86 OVG Rheinland-Pfalz).
  • VGH Bayern, 03.03.1998 - 27 N 93.3748

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans; Festsetzung eines Gewässers nach BauGB § 9

    Wegen der Vorbehaltsklausel in § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB (... soweit diese Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können) vertreten Literatur (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rdnrn. 96, 97 zu § 9; Gierke in: Brügelmann, BauGB, Rdnr. 282 zu § 9; Gaentzsch in: Berliner Kommentar z. BauGB, 2. Aufl. 1995, Rdnr. 40 zu § 9; widersprüchlich Erbguth/Müller Baurecht 1997, 568/570/571) und Rechtsprechung (OVG Münster v. 5.12.1990, UPR 1991, 314; OVG Koblenz v. 25.6. 1986, NVwZ 1988, 165; Bezirksgericht Dresden vom 19.2. 1992, VBlBW 1992 273) die Auffassung, ein Bebauungsplan könne keine Festsetzungen zu einem Gewässer treffen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.01.1990 - 1 A 55/87
    Abgesehen davon, daß es nicht die Aufgabe der Bauleitplanung ist, den Ausbau von Gewässern zu regeln (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juni 1985 - 10 C 10/86 unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB), enthält der Flächennutzungsplan nur gleichsam als grobes Raster die Darstellung der von der Gemeinde geplanten städtebaulichen Entwicklung, ohne parzellenscharf die bauliche Entwicklung einzelner Grundstücke zu regeln.
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